Probenahmeplan
Festlegung geeigneter Entnahmestellen, Begehung der Anlage und klare Terminlogik für das Objekt.
CURA unterstützt Hausverwaltungen, Eigentümer, Vermieter und Betreiber bei der Legionellenprüfung von Trinkwasserinstallationen – von der Probenahmeplanung über die Terminabstimmung bis zur verständlichen Auswertung.
Die Trinkwasserverordnung sieht regelmäßige systemische Untersuchungen für bestimmte Warmwasseranlagen vor. Entscheidend sind Nutzung, Größe der Trinkwassererwärmung und das Vorhandensein von Duschen oder vergleichbaren Aerosolquellen.
Bei größeren Wohngebäuden, vermieteten Einheiten, Hotels, Sportstätten, Kitas, Schulen oder Pflegeeinrichtungen sollte die Prüfpflicht frühzeitig geklärt werden.
CURA strukturiert den gesamten Prozess so, dass Fristen eingehalten, Mieter verständlich informiert und Ergebnisse sauber dokumentiert werden.
Festlegung geeigneter Entnahmestellen, Begehung der Anlage und klare Terminlogik für das Objekt.
Probenahme nach anerkannten Regeln der Technik; Analytik über zugelassene Untersuchungsstellen.
Übersichtliche Ergebnisaufbereitung für Betreiberakten, Hausverwaltung und – falls erforderlich – Gesundheitsamt.
Koordination mit Hausmeister, Bewohnern, Objektbetreuung und Verwaltung – inklusive Vorlagen für Aushänge.
Bei erhöhten Befunden unterstützt CURA bei Ursachenklärung, Sofortmaßnahmen und Kommunikation.
Kurze Wege, klare Zuständigkeiten und fachliche Begleitung für Objekte in Augsburg und Südbayern.
Reale Bildmotive aus Wasser, Probenahme, Labor und Mikrobiologie ergänzen die fachlichen Inhalte der Seite.
Wasserentnahme, Temperaturen und Nutzung sind wichtige Bausteine der hygienischen Bewertung.
Proben werden eindeutig beschriftet, fachgerecht übergeben und nachvollziehbar bewertet.
Die mikrobiologische Untersuchung erfolgt über geeignete Untersuchungsstellen und klare Befunde.
Legionellen werden nicht durch Trinken, sondern vor allem durch Aerosole relevant.
Sauberes Trinkwasser beginnt bei Planung, Betrieb, Wartung und regelmäßiger Kontrolle.
Auch Entnahmestellen und Armaturen gehören zum hygienischen Gesamtbild einer Installation.
Der Prozess ist für Hausverwaltungen und Betreiber planbar – auch bei mehreren Gebäuden, vielen Wohneinheiten oder engen Fristen.
Gebäude, Nutzung, Warmwasseranlage, vorhandene Probenahmestellen und Fristen werden geprüft.
CURA erstellt den passenden Umfang und plant Probenahmestellen sowie Termine.
Aushänge, Terminfenster und Abstimmungen werden vorbereitet, damit die Beprobung reibungslos läuft.
Die Warmwasserinstallation wird an den festgelegten Stellen beprobt und dokumentiert.
Die Untersuchung erfolgt über eine zugelassene Untersuchungsstelle mit normgerechter Ergebnisausgabe.
Sie erhalten Befunde, Bewertung und klare Empfehlungen zu eventuell notwendigen nächsten Schritten.
Wird der technische Maßnahmenwert erreicht, sind Betreiberpflichten auszulösen. CURA hilft dabei, geordnet zu handeln – ohne Aktionismus, aber mit klarer Priorität für den Gesundheitsschutz.
Wir ordnen den Befund ein, prüfen die betroffenen Probenahmestellen und besprechen, welche Informationen, Meldungen und Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Bei Bedarf begleiten wir weiterführende Untersuchungen, technische Begehungen und die Risikoabschätzung, damit Maßnahmen an der Ursache ansetzen.
CURA ist Ansprechpartner für Objekte, bei denen Trinkwasserhygiene zuverlässig organisiert und nachweisbar dokumentiert werden muss.
Kurze Antworten für Eigentümer, Verwalter und Betreiber.
Bei öffentlich genutzten Gebäudewasserversorgungsanlagen ist in der Regel jährlich zu untersuchen. Bei ausschließlich gewerblicher Abgabe, zum Beispiel in größeren vermieteten Wohngebäuden, ist eine routinemäßige Untersuchung alle drei Jahre vorgesehen.
Typischerweise liegt eine Großanlage vor, wenn der Trinkwassererwärmer mehr als 400 Liter Inhalt hat oder der Leitungsinhalt zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt. Ein- und Zweifamilienhäuser fallen in der Regel nicht darunter.
100 KBE pro 100 Milliliter ist der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. Wird dieser Wert erreicht, müssen Betreiber unverzüglich die vorgesehenen Schritte zur Ursachenklärung, Risikoabschätzung und zum Schutz der Nutzer einleiten.
Betroffene Verbraucher müssen über Ergebnisse und erforderliche Maßnahmen informiert werden. CURA kann geeignete Aushänge und verständliche Informationsunterlagen für die Kommunikation vorbereiten.
Die Kosten hängen von Gebäudeanzahl, Anlagengröße, Anzahl der Probenahmestellen und organisatorischem Aufwand ab. Nach einem kurzen Objektcheck erhalten Sie ein klares Angebot.
Senden Sie die Eckdaten Ihrer Liegenschaft oder rufen Sie direkt an. CURA klärt mit Ihnen, welche Probenahmestellen, Fristen und nächsten Schritte relevant sind.
Angaben zum Diensteanbieter der Website der CURA Trinkwasserhygiene GmbH.
CURA Trinkwasserhygiene GmbH
Zusamstraße 17
86165 Augsburg
Deutschland
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Geschäftsführer:
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Inhaltlich Verantwortlicher:
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CURA Trinkwasserhygiene GmbH, Zusamstraße 17, 86165 Augsburg
Handelsregister:
Amtsgericht Augsburg
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CURA Trinkwasserhygiene GmbH für Kaufverträge, Kaufverträge mit Montageverpflichtungen und Werkverträge.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die die CURA Trinkwasserhygiene GmbH mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmern im Sinne des § 14 BGB schließt, sofern es sich um Kaufverträge, um Kaufverträge mit Montageverpflichtungen oder um Werkverträge handelt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich deren Geltung zugestimmt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in unserem Angebot schriftlich oder in Textform niedergelegt. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform.
Soweit sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
Unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind 14 Tage nach Erbringung der Leistung, bei Werkverträgen nach der Abnahme, und Zustellung einer Rechnung zur Zahlung fällig.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen in unserem Eigentum.
Für Verträge mit Unternehmern gilt zusätzlich: Vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ist die Veräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Schon jetzt tritt uns der Kunde alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache nach Faktura-Endbetrag brutto zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer eigenen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Mängelansprüche des Kunden setzen, wenn er Unternehmer ist, voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit die Kaufsache einen Mangel aufweist, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche gegen uns geltend macht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn uns eine auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung zur Last liegt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung für Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Wir haften nicht für solche Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, durch Nichtbeachtung von Pflegevorschriften oder unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes entstehen.
Bei Angaben zu Maßen, Gewichten oder anderen Eigenschaften des Kaufgegenstandes sind branchenübliche Abweichungen zulässig. Solange dadurch der Wert unserer Leistungen und der übliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen sind unverbindliche Vertragsfristen. Wir geraten erst in Verzug, wenn wir nach Überschreitung einer unverbindlichen Vertragsfrist mit angemessener Nachfristsetzung zur Leistung angemahnt werden und die Nachfrist abgelaufen ist.
Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzugsschadens sind auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz auch Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: März 2018
Version: 1.1